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Aktuelles

Aktuelles aus Gevelsberg und dem kommunalpolitischen Geschehen in und um Gevelsberg herum!

1.)    Im StUWi und im HA hat der Bürgermeister vorgetragen, die Kanzlei Lenz und Johlen habe der Stadt geraten, nach Behebung von Fehlern im Baugenehmigungsverfahren zum Nachbarschutz (Bestimmtheit, Schallschutz, Abstandsfläche) eine Nachtragsbaugenehmigung zu erteilen. Dies ist laut den uns vorliegenden Unterlagen im Juli 2014 erfolgt. Wir fragen, nach welcher Vorschrift die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens Edeka-Markt bei der Nachtragsbaugenehmigung geprüft und bejahte wurde, wenn das VG Arnsberg in seinen Beschlüssen vom 13.05.2014 den Bebauungsplan für offensichtlich unwirksam erklärt hat?

2.)    Im Hauptausschuss hat der Bürgermeister ausgeführt, dass für die Verwaltung nur höchstrichterliche Entscheidungen bindend seien. Wir fragen daher die Verwaltung, ob das bereits seit 2004 (23.09.2004) mit den insbesondere bei den Offenlegungsvorschriften geänderte Baugesetzbuch der Verwaltung nicht bekannt war? Sollte es bekannt gewesen sein, bitten wir um Erläuterung, warum trotz dessen nicht die geforderten Offenlegungsvorschriften eingehalten wurden.

3.)     In den Drucksachen DS 127/2014 und DS 128/2014 schlägt die Verwaltung ein Heilungsverfahren vor. Jeweils unter Punkt b) soll der Rat die Offenlegung beschließen. Ist die Verwaltung der Meinung, dass der dort aufgeführte Offenlegungsbeschluss den Beanstandungen des VG Arnsberg genügt und das das OVG Münster im Rahmen der Normenkontrollklage ebenfalls diesbzgl. keine weiteren Probleme darin sieht?

4.)    Stimmt die Verwaltung mit der Ansicht überein, dass gemäß §3 Abs. 2 Satz 2 des BauGB bei den Offenlegungsbeschlüssen die Art der wesentlichen umweltbezogenen Informationen ebenfalls veröffentlicht werden müssen und ist die Verwaltung der Meinung, dass der jeweilige Beschlussvorschlag der DS 127/2014 und DS 128/2014 genau diesen Anforderungen entspricht?

5.)    Sollte die Verwaltung der Meinung sein, dass die wesentlichen umweltbezogenen Veröffentlichungsanforderungen (siehe 4)  erfüllt seien, stellen wir hier die Frage, warum die Partizipation des kommunalen Selbstverwaltungsorgans bei diesen grundlegenden Entscheidungen (Art und Umfang der wesentlichen umweltbezogenen Informationen) nicht herbeigeführt wurde?

6.)    Sieht die Verwaltung eine Chance, dass das VG Arnsberg seinen Beschluss zur aufschiebenden Wirkung noch vor Entscheidung der Normenkontrollklage aufhebt?

7.)    Wie schätzt die Verwaltung die aktuelle juristische Lage für das Bauvorhaben ein und geht die Verwaltung davon aus, dass die grundlegenden juristischen Bedenken bzw. Auseinandersetzungen innerhalb kurzer Zeit behoben bzw. beendet sein werden?

8.)    Stimmt die Verwaltung unserer Auffassung zu, dass bei weiteren Niederlagen oder langen Verfahrensdauern (OVG Normenkontrollklage ca. 5 Jahre) das Bauvorhaben einen beträchtlichen Imageschaden zu verzeichnen hätten?  Wäre es aus Sicht der Verwaltung diesbzgl. nicht besser, wenn von Seiten des Rates ein sauberes und in allen Belangen den §3 BauGB entsprechendes Verfahren eingeleitet werden würde?

Erfolg für die FWG/FDP Fraktion. Im Rahmen der Beratungen im Jugendhilfeausschuss (JHA) hatte die FWG/FDP Fraktion die massiven Ungerechtigkeiten innerhalb der neuen Gebührentabelle für die Kindertagesbetreuung (Kindergarten, Tagesmutter, Offene Ganztagsgrundschule) kritisiert. Nach dem Willen der Verwaltung sollte es beim Wechsel von der Einkommensgruppe 3 zur  Einkommensgruppe 4 eine Gebührensteigerung von 125% (Offener Ganztag) bis 400% (Betreuung Kindergarten 25 Std. pro Woche) geben. Nach Auffassung der FWG/FDP Fraktion ist es niemanden vermittelbar, dass man bei nur 1 Euro Mehrverdienst im Jahre die Einkommensgrenze reißt und dann direkt mit 400% Gebührensteigerung (zusätzliche 1020 Euro) belastet wird. Insbesondere dann nicht, wenn in den Einkommensgruppen davor und danach wieder moderatere Erhöhungen  angewandt werden.

Der FWG/FDP Fraktion ist es nun zu verdanken, dass die gesamte Gebührentabelle von Seiten der Verwaltung erneut geprüft und überarbeitet wird. Wir erwarten zum nächsten JHA im November eine gerechtere Gebührentabelle für die Gevelsberger.

Zunächst möchten wir noch einmal deutlich machen, dass wir für einen EDEKA-Markt sind.

Jedoch bleiben immer noch zwei Fragen offen:

1. Die offenbar aus Aktionismus erteilte Nachtragsbaugenehmigung vom Juli 2014, die bereits angefochten wird, ist auf Sand gebaut. Sie hat bis auf weiteres keine Rechtsgrundlage. Denn es gibt keinen wirksamen Bebauungsplan und keinen gültigen Flächennutzungsplan als Baurecht. Im Juli 2014 hat die Stadt rechtswidrig ein sogenanntes Außenbereichsvorhaben genehmigt. Das weiß die Verwaltung auch. Das Verwaltungsgericht hat es für die ursprüngliche Baugenehmigung ausdrücklich festgestellt. Im Juli 2014 hatte sich die Sach- und Rechtslage nicht geändert. Der Anwalt der Stadt wird das bestätigen und seine Anwaltshaftpflicht nicht für das Gegenteil in Anspruch nehmen wollen. Was den Befürwortern im Übrigen auch nicht hilft.


2. Es bleibt weiterhin offen, ob die jetzt im Hauptausschuss empfohlene “Heilung” rechtssicher genug ist. Herr Schack ist bei Gott kein Rechthaber. Aber er hat Recht. Weshalb erweitert die Verwaltung die Beschlussvorlagen nicht ausdrücklich und wörtlich um die bisher nicht genannten Themen im Kanon der bekannten Umweltstellungnahmen. Und wenn es 10 Themen oder gar 43 Seiten sind, die veröffentlicht werden. Wem schadet das? 

Die Freie Wählergemeinschaft  Gevelsberg kritisiert die derzeitige Verkehrssituation in der Südstadt. Nachdem seit einiger Zeit die Milsperstraße nur noch mit 30 Stundenkilometern befahren werden darf und dort nun eine Baustellenampel den Verkehr ebenfalls ausbremst, häufen sich gefährliche Verkehrssituation in den umliegenden Wohnstraßen. Anwohner berichteten, dass dort vermehrt mit erhöhter Geschwindigkeit gefahren werde und es gerade jetzt, zum Schulbeginn, oft zu gefährlichen Situationen komme. Insbesondere seien die Südstraße, der Lindengraben, der Unter- sowie Oberbraken und Mönninghoferweg betroffen. „Gerade zum Schulanfang haben wir in Gevelsberg viele i-Dötzchen die im Straßenverkehr noch sehr unsicher sind. Hier sollten Autofahrer besonders vorsichtig sein!“ mahnt die FWG-Vorsitzende Martina Dietz. Immer wieder sind Autofahrer in der Südstadt zu schnell unterwegs, weiß auch FWG-Ratsmitglied Sebastian Scheer; „Als Anwohner bekomme ich oft mit wie rücksichtslos hier gefahren wird. Erst in dieser Woche wäre ich fast selber Opfer geworden. Der Ausflug des Rasers endete aber zum Glück in einem Vorgarten. Teilweise haben wir in den Straßen garkeinen Bürgersteig, da muss man dann zwangsläufig auf der Fahrbahn gehen und das kann schnell gefährlich werden.“ Die FWG wird nun die Technischen Betriebe der Stadt bitten die vorhandenen Geschwindigkeitsanzeigen vermehrt in der Südstadt zu positionieren. „Wir wollen an die Vernunft der Autofahrer appellieren und nicht direkt mit dem Bußgeldkatalog drohen.“ betont Sebastian Scheer. Die Anzeigetafeln der Stadt zeigen die gefahrene Geschwindigkeit an und speichern diese. Nach Auswertung der Ergebnisse soll dann entschieden werden, ob Verkehrskontrollen durchgeführt werden müssen oder nicht.

Die FWG/FDP Fraktion hatte für ihre Beratungen noch die Anträge der Beschwerdeführer, sowie die Entscheidung des Verwaltungsgerichts  bei der Stadt angefordert und auch kurzfristig erhalten hat, die von den Beschlussvorlagen in wesentlichen Punkten abwichen, wurde in der Fraktion beschlossen, im Ausschuss Stadtentwicklung, Umwelt und Wirtschaftsförderung den Antrag zu stellen, dass die Abstimmung zu den Tagesordnungspunkten Änderung des Flächennutzungsplans und Bebauungsplan Wittener Straße I auf den Hauptausschuss verlegt wurde. Unser Jurist brauchte noch ein paar Tage.

Eine alte Sitte in den Ausschüssen der Stadt Gevelsberg war bisher, dass die anderen Fraktionen diesem Antrag zustimmen. Diesem Antrag widersprachen SPD, Grüne und Die Linke.

Dem Bürgermeister und der übermächtigen SPD-Fraktion war nicht um eine sachbezogene Diskussion bemüht. Sie diskutierte nicht einmal nach Zulassung der Abstimmung über mögliche Unvollkommenheiten der Beschlussvorlagen. Im Gegenteil wurde ein Neuling im Ausschuss, der von uns dorthin gesandt wurde und im Vertrauen auf unser Wort diesen Antrag stellte, „abgebügelt“. Anscheinend scheut der Bürgermeister, sich den kritischen Fragen einer kleinen Fraktion zu stellen. Er betonte direkt den Ausgang der Wahl.

Hier einige Bemerkungen zu den Sitzungsvorlagen:

  1. Das Verwaltungsgericht Arnsberg (4 L 182/14) hat am 13. Mai 2014 die aufschiebende Wirkung der Klage von Nachbarn aus der Birkenstraße gegen die Baugenehmigung vom 15. 11.2013 für den Edeka-Supermarkt mit Außenanlagen angeordnet.
  2. Die Stadt Gevelsberg hatte sich, unterstützt von den Rechtsanwälten Lenz und Johlen aus Bonn, vergeblich gegen die Behauptung der Nachbarn gewehrt, der Bebauungsplan sei unwirksam;  die Baugenehmigung würde ihre nachbarlichen Rechte auf Abstand und Lärmschutz verletzen. So „führend“ scheinen Lenz und Johlen also nicht zu sein, auch nicht mit Blick auf IKEA. Der Bürgermeister hält sie für die Besten.
  3. Die aufschiebende Wirkung wurde letztlich deshalb angeordnet, weil der Bebauungsplan Nr. 69 offensichtlich unwirksam ist, und die Baugenehmigung dann gemäß § 35 BauGB als Außenbereichsvorhaben nachbarliche Rechte verletzt.
  4. Nunmehr schlägt die Verwaltung vor, die Fehler bei der Aufstellung des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes rückwirkend zu beheben.
  5. Die FWG Fraktion schlägt vor, die Fehler im Bebauungsplanverfahren in aller Ruhe zu beheben. Denn das ist nach Darstellung der Verwaltung für den Gevelsberger Rat Neuland, so dass sich hektischer Aktionismus verbietet.
  6. Bereits die Nachtragsbaugenehmigung, die wir einsehen wollen, ist im Ausgangspunkt hektischer Aktionismus. Sie macht nach eigener Auffassung der Bauaufsicht erst Sinn, wenn der Bebauungsplan und die Änderung der Flächennutzungsplans wirksam sind. Bis dahin bleibt Prüfungsgrundlage ein Außenbereichsvorhaben.
  7. Die FWG Fraktion erwägt deshalb vordringlich, das allseits, so oder etwas kleiner, gewünschte Vorhaben als Außenbereichsvorhaben zu prüfen und – falls nach Änderungen nachbarverträglich -  zu genehmigen. Denn das Verwaltungsgericht hat in den Gründen der Eilentscheidung mehrfach „auf der sicheren Seite liegende Handlings“ erwähnt, die die Stadt nicht übergehen sollte. Dazu gehören insbesondere beim Bebauungsplan und bei der Änderung des Flächennutzungsplans die Anstoßwirkung durch Information über die Umweltbelange, und zwar alle, die nicht für wesentlich gehaltenen Stellungnahmen dürfen erst bei der Abwägung übergangen werden,

und mit Blick auf die Baurecht bewilligende Baugenehmigung nach jetzigem Wissen

a)    die Gutachten als Bestandteil der Baugenehmigung und nicht nur  des Bebauungsplanes

b)    die Beseitigung von Unklarheiten für die Bestimmtheit der Lärmschutzwand

c)    gflls. die Rücknahme der Wand und des Gebäudes, weil die Wand als Gebäude anzusehen ist und Abstandsflächen auf ganzer Länge einzuhalten hat.  

  1. Die  angeblich erst seit Juli 2013 bekannte neue Rechtslage besteht seit 2004 und steht für die Stadt Gevelsberg verbindlich im Gesetz. Wir von der FWG-Fraktion erwarten, offenbar anders als die SPD, dass unser Bürgermeister und die Planung die Gesetze lesen und verstehen. Deshalb war die Kritik von Herrn Rahn im Kern berechtigt.

Nach dem Baugesetzbuch sind Ort und Dauer der Auslegung sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind,  …ortsüblich bekannt zu machen.

a)    Dem Bundesverwaltungsgericht 4 CN 3.12 lag am 18.07.2013 folgende öffentliche Bekanntmachung vor:

Der Entwurf des Bebauungsplans mit Satzung über örtliche Bauvorschriften und die Begründung mit Umweltbericht sowie die wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen liegen vom…bis…öffentlich aus.

Die Bekanntmachung wurde beanstandet. Zweck der Gesetzesänderung sei die Anstoßwirkung, die der Bekanntmachung zukommen soll. Der Senat hat seit 1984 hinreichend oft entschieden und geklärt, dass die Bekanntmachung in einer Weise zu geschehen hat, die geeignet ist, dem interessierten Bürger sein Interesse an Information und Beteiligung durch Abgabe von Stellungnahmen bewusst zu machen und dadurch eine gemeindliche Öffentlichkeit herzustellen. Die Bekanntmachung soll interessierte Bürger dazu ermuntern, sich über die gemeindlichen Planungsabsichten zu informieren und gegebenenfalls mit Anregungen und Bedenken zur Planung beizutragen (mit weiteren Nachweisen zu früheren veröffentlichten Urteilen seit 1984). Die Anstoßwirkung geht darüber hinaus. Eine bloße Auflistung der vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen wird der Anstoßwirkung regelmäßig nicht gerecht. Die Öffentlichkeit muss informiert werden.

b)    Das Verwaltungsgericht Arnsberg 4 L 182/14 u.a. hat am 13.05.2014 folgende Bekanntmachung des Gevelsberger Bürgermeisters beanstandet:

Mit den Planunterlagen liegen allgemeine umweltbezogene Informationen im Rahmen des Umweltberichtes als Bestandteil der Begründung aus.

Dieser Anordnung fehle die Anstoßwirkung. Denn dieser Hinweis ermögliche keine inhaltliche Einschätzung darüber, welche Umweltbelange thematisiert worden sind. Interessierte Bürger müssten vielmehr erst den zahlreiche Themenblöcke abhandelnden Umweltbericht (43 Seiten Umfang) bei der Stadt Gevelsberg einsehen, um beurteilen zu können, ob aus ihrer Sicht weitere umweltbezogene Stellungnahmen erforderlich sind. Das sei zu pauschal.

Zudem werden weder die schalltechnische Untersuchung noch das Gutachten zur Baugrunduntersuchung erwähnt, obwohl diese Gutachten weitere umweltrelevante Aspekte enthalten.

c)    Der vom StUWI am 01.09.2014 beschlossene Heilungsvorschlag zum Bebauungsplan lautet:

Der Verfahrensplanentwurf vom 01.10.2012 und der Entwurf der Begründung vom 08.08.2014 einschl. der Fachgutachten aus DS 145/2012 bzw. DS 31/2013 – mit Ausnahme der Schalltechnischen Untersuchung vom 28.09.2012 –stattdessen schalltechnische Untersuchung vom 08.07.2014 und den wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen zum Bebauungsplan Nr. 69 „Wittener Straße I“ sind … öffentlich auszulegen.

d)    Der vom StUWI am 01.09.2014 beschlossene Heilungsvorschlag zum Flächennutzungsplan lautet:

Der Verfahrensplanentwurf vom 08.10.2012 und der Entwurf der Begründung vom 08.08.2014 mit Umweltbericht vom 08.10.2012 sowie den wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen zur 1. Änderung des Flächennutzungsplanes sind … öffentlich auszulegen.

  1. Da unsere Meinung und unsere Bedenken nicht gehört werden will, übernehmen wir keine Verantwortung für die Tauglichkeit der beiden Heilungsvorschläge.
  1. Da der Bürgermeister den Beschluss des StUWI als für die Stadt verbindlich ansieht und den Gerichten übermittelt hat, verletzt er die Planungshoheit des Rates. Hauptausschuss und Rat sind bei diesen Mehrheitsverhältnissen überflüssig.
  1. Sarkastisch könnten wir formulieren, ohne jemanden zu verletzen: In den nächsten 61/2 Jahren genügt es, wenn sich Bürgermeister, Verwaltung und SPD-Fraktion einigen und das Ergebnis bekanntgegeben wird. Wem´s nicht gefällt, mag klagen.   

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