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1.)    Im StUWi und im HA hat der Bürgermeister vorgetragen, die Kanzlei Lenz und Johlen habe der Stadt geraten, nach Behebung von Fehlern im Baugenehmigungsverfahren zum Nachbarschutz (Bestimmtheit, Schallschutz, Abstandsfläche) eine Nachtragsbaugenehmigung zu erteilen. Dies ist laut den uns vorliegenden Unterlagen im Juli 2014 erfolgt. Wir fragen, nach welcher Vorschrift die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens Edeka-Markt bei der Nachtragsbaugenehmigung geprüft und bejahte wurde, wenn das VG Arnsberg in seinen Beschlüssen vom 13.05.2014 den Bebauungsplan für offensichtlich unwirksam erklärt hat?

2.)    Im Hauptausschuss hat der Bürgermeister ausgeführt, dass für die Verwaltung nur höchstrichterliche Entscheidungen bindend seien. Wir fragen daher die Verwaltung, ob das bereits seit 2004 (23.09.2004) mit den insbesondere bei den Offenlegungsvorschriften geänderte Baugesetzbuch der Verwaltung nicht bekannt war? Sollte es bekannt gewesen sein, bitten wir um Erläuterung, warum trotz dessen nicht die geforderten Offenlegungsvorschriften eingehalten wurden.

3.)     In den Drucksachen DS 127/2014 und DS 128/2014 schlägt die Verwaltung ein Heilungsverfahren vor. Jeweils unter Punkt b) soll der Rat die Offenlegung beschließen. Ist die Verwaltung der Meinung, dass der dort aufgeführte Offenlegungsbeschluss den Beanstandungen des VG Arnsberg genügt und das das OVG Münster im Rahmen der Normenkontrollklage ebenfalls diesbzgl. keine weiteren Probleme darin sieht?

4.)    Stimmt die Verwaltung mit der Ansicht überein, dass gemäß §3 Abs. 2 Satz 2 des BauGB bei den Offenlegungsbeschlüssen die Art der wesentlichen umweltbezogenen Informationen ebenfalls veröffentlicht werden müssen und ist die Verwaltung der Meinung, dass der jeweilige Beschlussvorschlag der DS 127/2014 und DS 128/2014 genau diesen Anforderungen entspricht?

5.)    Sollte die Verwaltung der Meinung sein, dass die wesentlichen umweltbezogenen Veröffentlichungsanforderungen (siehe 4)  erfüllt seien, stellen wir hier die Frage, warum die Partizipation des kommunalen Selbstverwaltungsorgans bei diesen grundlegenden Entscheidungen (Art und Umfang der wesentlichen umweltbezogenen Informationen) nicht herbeigeführt wurde?

6.)    Sieht die Verwaltung eine Chance, dass das VG Arnsberg seinen Beschluss zur aufschiebenden Wirkung noch vor Entscheidung der Normenkontrollklage aufhebt?

7.)    Wie schätzt die Verwaltung die aktuelle juristische Lage für das Bauvorhaben ein und geht die Verwaltung davon aus, dass die grundlegenden juristischen Bedenken bzw. Auseinandersetzungen innerhalb kurzer Zeit behoben bzw. beendet sein werden?

8.)    Stimmt die Verwaltung unserer Auffassung zu, dass bei weiteren Niederlagen oder langen Verfahrensdauern (OVG Normenkontrollklage ca. 5 Jahre) das Bauvorhaben einen beträchtlichen Imageschaden zu verzeichnen hätten?  Wäre es aus Sicht der Verwaltung diesbzgl. nicht besser, wenn von Seiten des Rates ein sauberes und in allen Belangen den §3 BauGB entsprechendes Verfahren eingeleitet werden würde?

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