Facebook

Facebook
Keine Bilder!

Die FWG/FDP Fraktion hatte für ihre Beratungen noch die Anträge der Beschwerdeführer, sowie die Entscheidung des Verwaltungsgerichts  bei der Stadt angefordert und auch kurzfristig erhalten hat, die von den Beschlussvorlagen in wesentlichen Punkten abwichen, wurde in der Fraktion beschlossen, im Ausschuss Stadtentwicklung, Umwelt und Wirtschaftsförderung den Antrag zu stellen, dass die Abstimmung zu den Tagesordnungspunkten Änderung des Flächennutzungsplans und Bebauungsplan Wittener Straße I auf den Hauptausschuss verlegt wurde. Unser Jurist brauchte noch ein paar Tage.

Eine alte Sitte in den Ausschüssen der Stadt Gevelsberg war bisher, dass die anderen Fraktionen diesem Antrag zustimmen. Diesem Antrag widersprachen SPD, Grüne und Die Linke.

Dem Bürgermeister und der übermächtigen SPD-Fraktion war nicht um eine sachbezogene Diskussion bemüht. Sie diskutierte nicht einmal nach Zulassung der Abstimmung über mögliche Unvollkommenheiten der Beschlussvorlagen. Im Gegenteil wurde ein Neuling im Ausschuss, der von uns dorthin gesandt wurde und im Vertrauen auf unser Wort diesen Antrag stellte, „abgebügelt“. Anscheinend scheut der Bürgermeister, sich den kritischen Fragen einer kleinen Fraktion zu stellen. Er betonte direkt den Ausgang der Wahl.

Hier einige Bemerkungen zu den Sitzungsvorlagen:

  1. Das Verwaltungsgericht Arnsberg (4 L 182/14) hat am 13. Mai 2014 die aufschiebende Wirkung der Klage von Nachbarn aus der Birkenstraße gegen die Baugenehmigung vom 15. 11.2013 für den Edeka-Supermarkt mit Außenanlagen angeordnet.
  2. Die Stadt Gevelsberg hatte sich, unterstützt von den Rechtsanwälten Lenz und Johlen aus Bonn, vergeblich gegen die Behauptung der Nachbarn gewehrt, der Bebauungsplan sei unwirksam;  die Baugenehmigung würde ihre nachbarlichen Rechte auf Abstand und Lärmschutz verletzen. So „führend“ scheinen Lenz und Johlen also nicht zu sein, auch nicht mit Blick auf IKEA. Der Bürgermeister hält sie für die Besten.
  3. Die aufschiebende Wirkung wurde letztlich deshalb angeordnet, weil der Bebauungsplan Nr. 69 offensichtlich unwirksam ist, und die Baugenehmigung dann gemäß § 35 BauGB als Außenbereichsvorhaben nachbarliche Rechte verletzt.
  4. Nunmehr schlägt die Verwaltung vor, die Fehler bei der Aufstellung des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes rückwirkend zu beheben.
  5. Die FWG Fraktion schlägt vor, die Fehler im Bebauungsplanverfahren in aller Ruhe zu beheben. Denn das ist nach Darstellung der Verwaltung für den Gevelsberger Rat Neuland, so dass sich hektischer Aktionismus verbietet.
  6. Bereits die Nachtragsbaugenehmigung, die wir einsehen wollen, ist im Ausgangspunkt hektischer Aktionismus. Sie macht nach eigener Auffassung der Bauaufsicht erst Sinn, wenn der Bebauungsplan und die Änderung der Flächennutzungsplans wirksam sind. Bis dahin bleibt Prüfungsgrundlage ein Außenbereichsvorhaben.
  7. Die FWG Fraktion erwägt deshalb vordringlich, das allseits, so oder etwas kleiner, gewünschte Vorhaben als Außenbereichsvorhaben zu prüfen und – falls nach Änderungen nachbarverträglich -  zu genehmigen. Denn das Verwaltungsgericht hat in den Gründen der Eilentscheidung mehrfach „auf der sicheren Seite liegende Handlings“ erwähnt, die die Stadt nicht übergehen sollte. Dazu gehören insbesondere beim Bebauungsplan und bei der Änderung des Flächennutzungsplans die Anstoßwirkung durch Information über die Umweltbelange, und zwar alle, die nicht für wesentlich gehaltenen Stellungnahmen dürfen erst bei der Abwägung übergangen werden,

und mit Blick auf die Baurecht bewilligende Baugenehmigung nach jetzigem Wissen

a)    die Gutachten als Bestandteil der Baugenehmigung und nicht nur  des Bebauungsplanes

b)    die Beseitigung von Unklarheiten für die Bestimmtheit der Lärmschutzwand

c)    gflls. die Rücknahme der Wand und des Gebäudes, weil die Wand als Gebäude anzusehen ist und Abstandsflächen auf ganzer Länge einzuhalten hat.  

  1. Die  angeblich erst seit Juli 2013 bekannte neue Rechtslage besteht seit 2004 und steht für die Stadt Gevelsberg verbindlich im Gesetz. Wir von der FWG-Fraktion erwarten, offenbar anders als die SPD, dass unser Bürgermeister und die Planung die Gesetze lesen und verstehen. Deshalb war die Kritik von Herrn Rahn im Kern berechtigt.

Nach dem Baugesetzbuch sind Ort und Dauer der Auslegung sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind,  …ortsüblich bekannt zu machen.

a)    Dem Bundesverwaltungsgericht 4 CN 3.12 lag am 18.07.2013 folgende öffentliche Bekanntmachung vor:

Der Entwurf des Bebauungsplans mit Satzung über örtliche Bauvorschriften und die Begründung mit Umweltbericht sowie die wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen liegen vom…bis…öffentlich aus.

Die Bekanntmachung wurde beanstandet. Zweck der Gesetzesänderung sei die Anstoßwirkung, die der Bekanntmachung zukommen soll. Der Senat hat seit 1984 hinreichend oft entschieden und geklärt, dass die Bekanntmachung in einer Weise zu geschehen hat, die geeignet ist, dem interessierten Bürger sein Interesse an Information und Beteiligung durch Abgabe von Stellungnahmen bewusst zu machen und dadurch eine gemeindliche Öffentlichkeit herzustellen. Die Bekanntmachung soll interessierte Bürger dazu ermuntern, sich über die gemeindlichen Planungsabsichten zu informieren und gegebenenfalls mit Anregungen und Bedenken zur Planung beizutragen (mit weiteren Nachweisen zu früheren veröffentlichten Urteilen seit 1984). Die Anstoßwirkung geht darüber hinaus. Eine bloße Auflistung der vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen wird der Anstoßwirkung regelmäßig nicht gerecht. Die Öffentlichkeit muss informiert werden.

b)    Das Verwaltungsgericht Arnsberg 4 L 182/14 u.a. hat am 13.05.2014 folgende Bekanntmachung des Gevelsberger Bürgermeisters beanstandet:

Mit den Planunterlagen liegen allgemeine umweltbezogene Informationen im Rahmen des Umweltberichtes als Bestandteil der Begründung aus.

Dieser Anordnung fehle die Anstoßwirkung. Denn dieser Hinweis ermögliche keine inhaltliche Einschätzung darüber, welche Umweltbelange thematisiert worden sind. Interessierte Bürger müssten vielmehr erst den zahlreiche Themenblöcke abhandelnden Umweltbericht (43 Seiten Umfang) bei der Stadt Gevelsberg einsehen, um beurteilen zu können, ob aus ihrer Sicht weitere umweltbezogene Stellungnahmen erforderlich sind. Das sei zu pauschal.

Zudem werden weder die schalltechnische Untersuchung noch das Gutachten zur Baugrunduntersuchung erwähnt, obwohl diese Gutachten weitere umweltrelevante Aspekte enthalten.

c)    Der vom StUWI am 01.09.2014 beschlossene Heilungsvorschlag zum Bebauungsplan lautet:

Der Verfahrensplanentwurf vom 01.10.2012 und der Entwurf der Begründung vom 08.08.2014 einschl. der Fachgutachten aus DS 145/2012 bzw. DS 31/2013 – mit Ausnahme der Schalltechnischen Untersuchung vom 28.09.2012 –stattdessen schalltechnische Untersuchung vom 08.07.2014 und den wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen zum Bebauungsplan Nr. 69 „Wittener Straße I“ sind … öffentlich auszulegen.

d)    Der vom StUWI am 01.09.2014 beschlossene Heilungsvorschlag zum Flächennutzungsplan lautet:

Der Verfahrensplanentwurf vom 08.10.2012 und der Entwurf der Begründung vom 08.08.2014 mit Umweltbericht vom 08.10.2012 sowie den wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen zur 1. Änderung des Flächennutzungsplanes sind … öffentlich auszulegen.

  1. Da unsere Meinung und unsere Bedenken nicht gehört werden will, übernehmen wir keine Verantwortung für die Tauglichkeit der beiden Heilungsvorschläge.
  1. Da der Bürgermeister den Beschluss des StUWI als für die Stadt verbindlich ansieht und den Gerichten übermittelt hat, verletzt er die Planungshoheit des Rates. Hauptausschuss und Rat sind bei diesen Mehrheitsverhältnissen überflüssig.
  1. Sarkastisch könnten wir formulieren, ohne jemanden zu verletzen: In den nächsten 61/2 Jahren genügt es, wenn sich Bürgermeister, Verwaltung und SPD-Fraktion einigen und das Ergebnis bekanntgegeben wird. Wem´s nicht gefällt, mag klagen.   

Login

Joomla templates by Joomlashine